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Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die wie im Anhang aufgeführt.
die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad (im Folgenden „PIJ“), eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen;
sich an der Finanzierung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe, oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen;
an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind;
die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppen oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen;
natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind,
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die Mitglied des Politbüros der Hamas (im Folgenden „Politbüro“) sind, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
Die Mitglieder des Politbüros werden nicht in die im Anhang enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen oder auf dieser Liste belassen, wenn ausreichende Informationen vorliegen, die zeigen, dass sie keinen Einfluss auf die von der Hamas verübten Gewalttaten ausüben.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar2
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder
gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag.
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat das Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglied(er) des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.
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