Erwägungsgrund 2 32024D0385
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird, die weitreichende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung enthält. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren und vorgesehen, dass den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden dürfen.