Erwägungsgrund 4 32018D1464Gemäß den Artikeln 23.10 und 24.15 des Abkommens, soll der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur…
Erwägungsgrund 2 32020D0583BESCHLUSS (EU) 2020/583 DES RATES vom 25. März 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hinsichtlich der Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — der Artikel 10.17 und 10.22 jenes Freihandelsabkommens in Bezug auf Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für in Singapur eingetragene Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel zu vertretenden Standpunkt
Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Durchführung und Anwendung des Abkommens überwacht und unterstützt.
Art. 1 32018D1464Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des CETA-Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts-…
Erwägungsgrund 5 32018D1464Daher ist es zweckmäßig, den im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt anhand des beigefügten…
Erwägungsgrund 1 32019D1260BESCHLUSS (EU) 2019/1260 DES RATES vom 15. Juli 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Abkommens zu vertreten ist
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem…
Erwägungsgrund 4 32011D0722BESCHLUSS DES RATES vom 27. Oktober 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses und der Aufstellung einer Liste mit 15 Schiedsrichtern (2011/722/EU)
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet.