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Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke ausschließlich für die Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben zuständig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf die Vergütung gestellt werden.
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.