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Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden der EBA die erforderlichen Daten zu Vergütungspraktiken und dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zur Verfügung stellen, damit die EBA Vergütungstrends und -praktiken auf Unionsebene vergleichen kann. Der Vergleich ermöglicht, Entwicklungen von Jahr zu Jahr zu identifizieren und weist auf Unterschiede zwischen den Gruppen/Institutionen hin, je nachdem, wo sie ihren Sitz innerhalb der Union haben. Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, müssen die Daten, die der EBA zur Verfügung gestellt werden, einheitlich sein. Die Daten, die für den Vergleich übermittelt werden, betreffen bedeutende und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten…
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und unter Berücksichtigung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels Leitlinien für die…
Die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Vergleichsinformationen wurden von der EBA in den Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des…
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß den…
Die Leitlinien EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08 der EBA enthalten eine ausführliche Beschreibung der Daten, die den zuständigen Behörden zum Zweck des…
Die Erstellung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Lohnstatistiken und die Bereitstellung genauer und vollständiger Statistiken für die Kommission (Eurostat) sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.