Erwägungsgrund 2 32024D0571
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, durch Konsens Beschlüsse annehmen.
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, durch Konsens Beschlüsse annehmen.