Erwägungsgrund 5 32021D2271
Die Feststellungen in den Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 werden den Vertragsparteien als Beschluss VII/8f vorgelegt, wodurch sie den Status einer offiziellen Auslegung des Übereinkommens von Aarhus erhalten und für die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus und die Gremien des Übereinkommens von Aarhus bindend würden.