Art. 1 32024D0582
(1)
Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden Hoher Vertreter ) werden ermächtigt, Verhandlungen über ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kolumbien aufzunehmen.
(2)
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.