Art. 2 32023D2446BESCHLUSS (EU) 2023/2446 DES RATES vom 23. Oktober 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Volksrepublik Bangladesch über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
Die Kommission wird als Leiter des Verhandlungsteams der Union benannt.
Art. 2 32024D0948BESCHLUSS (EU) 2024/948 DES RATES vom 4. März 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aus der Europäischen Union an das Königreich Norwegen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Art. 2 32025D0538BESCHLUSS (EU) 2025/538 DES RATES vom 11. März 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit Island, in dem die Regeln für die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union and am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt werden
Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.
Art. 2 32025D2468BESCHLUSS (EU) 2025/2468 DES RATES vom 13. November 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über einen gemeinsamen Raum für Gesundheits- und Pflanzenschutz zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Großbritannien und zur Verknüpfung der Systeme des Vereinigten Königreichs und der Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Art. 2 32026D0587BESCHLUSS (EU) 2026/587 DES RATES vom 9. März 2026 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, in dem die Regeln für die Teilnahme der Ukraine an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten und den im Rahmen des Programms der Union für sichere Konnektivität bereitgestellten staatlichen Diensten festgelegt werden
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.