Erwägungsgrund 2 32025D0538
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vorgesehen. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen.