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Frankreich wird hiermit ermächtigt, ein bilaterales Abkommen mit Algerien über justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit familienrechtlichem Bezug auszuhandeln, sofern die folgenden Verhandlungsrichtlinien befolgt werden:
Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Kommission in beobachtender Funktion an den Verhandlungen teilnehmen kann und dass die Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse unterrichtet wird, die in den verschiedenen Phasen der Verhandlungen erzielt werden.
Frankreich legt Algerien nahe, in Erwägung zu ziehen, den von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeiteten Kernübereinkommen (im Folgenden „Haager Übereinkommen“) beizutreten und eine Analyse der am besten geeigneten Mittel zur Beseitigung der Hindernisse einzuleiten, die Algerien davon abgehalten haben, den Haager Übereinkommen beizutreten.
Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass nach Abschluss der Verhandlungen eine Ermächtigung des Rates erforderlich ist, bevor Frankreich das Abkommen abschließen kann.
Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Ermächtigung des Rates zum Abschluss des Abkommens auf Vorschlag der Kommission vorsehen kann, dass das Abkommen befristet zu sein hat, mit der Möglichkeit, dass in dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens ein System der stillschweigenden Verlängerung vorgesehen wird.
Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, die eine vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens oder eine unmittelbare Ersetzung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits oder des Beitritts Algeriens zu den einschlägigen Haager Übereinkommen vorsieht.
Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, wonach die in Frankreich im Rahmen des Abkommens anerkannten Entscheidungen nicht später in anderen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht gelten.
Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des Abkommens mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den einschlägigen Haager Übereinkommen in Einklang stehen.
Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass je nach dem Verlauf der Verhandlungen zu gegebener Zeit weitere Verhandlungsrichtlinien erforderlich sein können.
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