Erwägungsgrund 10 32024D0593
Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich das künftige Abkommen zwischen Frankreich und Algerien zwangsläufig negativ auf den Besitzstand der Union auswirken würde. Es ist jedoch angebracht, Verhandlungsrichtlinien vorzusehen, um das Risiko negativer Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.