Erwägungsgrund 8 32024D0593
Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Angelegenheiten berühren den einschlägigen Besitzstand der Union in Zivil- und Handelssachen. Somit fallen die von solchen internationalen Verpflichtungen betroffenen Angelegenheiten in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten können solche Verpflichtungen nur aushandeln oder eingehen, wenn ihnen vom Unionsgesetzgeber nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigung erteilt wird.