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Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Angelegenheiten berühren den einschlägigen Besitzstand der Union in Zivil- und Handelssachen. Somit fallen die von solchen internationalen Verpflichtungen betroffenen Angelegenheiten in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten können solche Verpflichtungen nur aushandeln oder eingehen, wenn ihnen vom Unionsgesetzgeber nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigung erteilt wird.
Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Fragen berühren den einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des…
Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach…
Das Abkommen wird nur auf EU-Ebene geschlossen. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen,…
Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die die Aushandlung des Abkommens erforderlich machten, und im Einklang mit den Verträgen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.