Erwägungsgrund 2 32024D0630
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.