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Der Unterausschuss für geografische Angaben hat die Liste der neu eingetragenen geografischen Angaben, deren Aufnahme in Anhang X des Abkommens vorgeschlagen wird, ebenso geprüft wie die vorgeschlagenen Korrekturen und Löschungen von Namen, die derzeit in dem genannten Anhang aufgeführt, aber im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht mehr geschützt sind. Die Vertragsparteien des Abkommens haben das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geänderten Liste im Einklang mit Artikel 231 Absätze 3 und 4 abgeschlossen.
Gemäß Artikel 232 des Abkommens können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben gemäß Artikel 231 Absätze 3 und…
Gemäß Artikel 232 des Abkommens können nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen Angaben zur Zufriedenheit beider…
Mit Artikel 240 des Abkommens wurde der Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt, der die Aufgabe hat, für das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich, nachdem die beiden Vertragsparteien die Verfahren zum Schutz…
Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen…
Am 25. November 2021 erzielten die Vertragsparteien in der achten Sitzung der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ eine Einigung über die Erweiterung der Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.