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Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Polens daher ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen und gewährleistet Rechtssicherheit.
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann,…
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.