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Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamere Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Polen gewährleistet, da die EUStA auch in der Lage sein wird, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden, zu untersuchen und zu verfolgen, und somit von Beginn an einsatzbereit ist.
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere…
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Am 6. Februar 2024 ergänzte Polen sein Schreiben vom 5. Januar 2024 um einen Antrag, den Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.