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Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere Jahre vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Polen begangen wurden. Dies hätte nur einen begrenzten Mehrwert in Bezug auf die Wirksamkeit, da davon auszugehen ist, dass die betreffenden Ermittlungen und Verfahren abgeschlossen oder relativ weit fortgeschritten sind.
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann,…
Am 6. Februar 2024 ergänzte Polen sein Schreiben vom 5. Januar 2024 um einen Antrag, den Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen auf den…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.