Erwägungsgrund 2 32024D0902
In Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2021/1486 (EZB/2021/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des stellvertretenden Leiters getroffen werden sollte. Es sollte daher klargestellt werden, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit), ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat.