Erwägungsgrund 2 32024D0190
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1613 (EZB/2022/29) wurden Klimaschutzaspekte durch „Umschichtung“ („Tilting“) der Bezugsgröße zugunsten von Emittenten mit einer besseren Klimaleistung einbezogen, d. h. dass in der Bilanz des Eurosystems der Anteil der Wertpapiere, die von Unternehmen mit einer besseren Klimaleistung ausgegeben werden, im Vergleich zum Anteil der Wertpapiere, die von Unternehmen mit einer schlechteren Klimaleistung ausgegeben werden, erhöht wurde. Wie in Erwägungsgrund 1 des Beschlusses (EU) 2022/1613 (EZB/2022/29) ausgeführt wird‚ sollte die Klimaleistung von Emittenten anhand ihrer Treibhausgasemissionen, des Ambitionsniveaus ihrer CO2-Reduktionsziele und ihrer klimabezogenen Offenlegungen gemessen werden.