Erwägungsgrund 3 32020D1109
Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten sowie Postbetreiber und Kurierdienste haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns sowohl der Richtlinie (EU) 2017/2455 als auch der Richtlinie (EU) 2019/1995 gebeten.