Erwägungsgrund 2 32024D0947
Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta angewendet werden.