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Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10, 11, 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 1 und 2, des Artikels 22 Absatz 2 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Melilla gewährt.
Diese Verordnung berührt nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die…
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien…
Diese Verordnung berührt nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die…
das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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