Beschluss (EU) 2025/1016 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Melilla (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3175) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die gemäß Artikel 1 für alle darin aufgeführten Artikel der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährte Ausnahme gilt, bis Melilla an das spanische Festland angebunden ist, ausgenommen die Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die bis zum 31. Dezember 2029 gilt.
Art. 2 32025D1016
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