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Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:
Berg Athos;
Kanarische Inseln;
französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;
Åland-Inseln;
Kanalinseln ;
Campione d'Italia;
der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.
Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:
Insel Helgoland;
Gebiet von Büsingen;
Ceuta;
Melilla;
Livigno .
Campione d’Italia;
der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.
Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den…
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ,
Der technische und geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung ist in den Abschnitten 1.1 und 1.2 des Anhangs erläutert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.