Erwägungsgrund 6 32026D0861BESCHLUSS (EU) 2026/861 DES RATES vom 5. März 2026 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR zu vertretenden Standpunkts
Die Mitgliedstaaten sollten keinen Einspruch gegen eine Notifizierung des im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär…
Art. 3 32025D1115Wird ein in der Anlage zu diesem Beschluss dargelegter Änderungsvorschlag vom Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE gebilligt, so legen die Mitgliedstaaten,…
Art. 3 32026D0861BESCHLUSS (EU) 2026/861 DES RATES vom 5. März 2026 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR zu vertretenden Standpunkts
Wird der im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Änderungsvorschlag vom UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) gebilligt, so legen die Mitgliedstaaten, die…
Art. 2 32023D0983BESCHLUSS (EU) 2023/983 DES RATES vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts
Teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR mit, dass eine Vertragspartei die im Dokument…
Erwägungsgrund 10 32023D0983BESCHLUSS (EU) 2023/983 DES RATES vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Republik Belarus oder die Russische Föderation einen Vorschlag zur Änderung des AETR gemäß Artikel 21 Absatz 1 des…
Erwägungsgrund 2 32024D2566BESCHLUSS (EU) 2024/2566 DES RATES vom 23. September 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinsichtlich der Änderungen der Anlage 1B des Anhangs des AETR zu vertreten ist
Gemäß Artikel 22a des AETR können Vorschläge zur Änderung der einleitenden Artikel der Anlage 1B des Anhangs des AETR von der Gruppe „Straßenverkehr“ der…