Erwägungsgrund 4 32025D1146
Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede Jahrestagung des Hafenstaatkontrollausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Es stellt daher eine effiziente Vorgehensweise dar, einen Standpunkt auf Mehrjahresbasis zu erstellen, der Grundsätze und Leitlinien enthält, zusammen mit einem Rahmen für seine jährliche genauere Bestimmung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die meisten Themen, die auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses erörtert werden, Fragen der Hafenstaatkontrolle betreffen und in der Regel einem einzigen Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie 2009/16/EG, unterliegen. Angesichts der besonderen Umstände, die auf die Pariser Vereinbarung zutreffen, ist es daher möglich, für mehrere Tagungen des Hafenstaatkontrollausschusses einen allgemeinen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.