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GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) obliegt den Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, im Namen der Union Folgendes: a) Sie handeln im Einklang mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durch eine drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe, die durch strikte Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und Codes zu erzielen ist; b) sie setzen sich dafür ein, dass die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung ein einheitliches Konzept für die wirksame Durchsetzung der internationalen Normen an Bord von Schiffen verfolgen, die in ihren Hoheitsgewässern fahren und ihre Häfen anlaufen; c) sie kooperieren im Rahmen der Pariser Vereinbarung, um ein umfassendes Überprüfungssystem zu schaffen und die Überprüfungslasten gerecht aufzuteilen, insbesondere durch Festlegung der jährlichen Überprüfungspflichten nach der vereinbarten Methodik in Anlage 11 der Pariser Vereinbarung; d) sie stellen sicher, dass die im Rahmen der Pariser Vereinbarung angenommenen Maßnahmen mit dem internationalen Recht, insbesondere den internationalen Übereinkünften und Codes für die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung von Umweltverschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen; e) sie unterstützen die Entwicklung gemeinsamer Konzepte mit anderen Stellen der Hafenstaatkontrolle; f) sie gewährleisten die Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Sicherheit und Umwelt. LEITLINIEN Um zu gewährleisten, dass das Hafenstaatkontrollsystem der Union im Einklang mit der Richtlinie 2009/16/EG im Jahresturnus reibungslos funktioniert, setzen sich die Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, für die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Pariser Vereinbarung ein: 1. Die Annahme folgender Elemente des Risikoprofils eines Schiffs, die zur gezielten Erfassung von zu überprüfenden Schiffen genutzt werden: a) die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten entsprechend der Formel, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung ausgearbeitet wurde und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission aufgeführt ist. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/3099 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG ersetzt die Kommission die Verordnung (EU) 801/2010 der Kommission durch eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Festlegung der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter. Dieser geänderte Text wird den durch die Pariser Vereinbarung grundsätzlich bereits getroffenen Beschlüssen von 2019 Rechnung tragen, in denen die Methodik zur Berechnung der Formel der weißen, grauen und schwarzen Liste von Flaggenstaaten geändert sowie diese zu Listen mit „hoher, mittlerer und niedriger Leistung“ umbenannt wurden. Die Kommission wird diese Durchführungsverordnung voraussichtlich im Jahr 2027 annehmen; b) die Liste über die Leistung der anerkannten Organisationen entsprechend der vom Hafenstaatkontrollausschuss auf seiner 37. Tagung im Mai 2004 angenommenen Methodik (Tagesordnungspunkt 4.5.2); c) die durchschnittliche Mängel- und Festhaltequote für die Formel zur Bestimmung der Leistung eines Unternehmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission . · 2. Die Annahme von Änderungen oder Aktualisierungen der Verfahren und Leitlinien der Pariser Vereinbarung mit Rechtswirkung, die mit den durch die Richtlinie 2009/16/EG verfolgten Zielen, insbesondere der Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung von Umweltverschmutzung und der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord, im Einklang stehen.
Mit der Pariser Vereinbarung soll durch ein harmonisiertes System von Hafenstaatkontrollen, das eine koordinierte Überprüfung von Schiffen umfasst, die Häfen in…
In der Richtlinie 2009/16/EG wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt und es werden die früheren, seit 1995 geltenden Rechtsvorschriften der Union…
Die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) wurde am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnet und am 1. Juli 1982…
Die Richtlinie 2009/16/EG stützt sich auf das bereits bestehende freiwillige Abkommen der am 26. Januar 1982 unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die…
In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherigen, seit 1995…
(gemäß Artikel 5) Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Union aufgenommen: I. Risikoprofil eines Schiffes Das Risikoprofil eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.