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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2025 bis zum 14. Juni 2027 beläuft sich auf 170 866 980 EUR. Von dem genannten Betrag beläuft sich der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dient, auf 64 492 980 EUR und der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dient, auf 106 374 000 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 106 374 000 EUR. Für die Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
Artikel 20 Unterabsatz 2 Satz 1erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2027.“
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