Erwägungsgrund 1 32019R0316
Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 und im Einklang mit Artikel 109 AEUV hat der Rat beschlossen, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass De-minimis-Beihilfen, selbst wenn es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelt, nicht gegen EU-Recht verstoßen dürfen.