Erwägungsgrund 8 32025D1174
Insbesondere hat die Kommission diese Anträge im Hinblick auf ihren Beitrag zur Sicherheit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen, auf technische Durchführbarkeit, auf nachhaltige Umsetzung, darauf, ob es für die Union und den betreffenden aufstrebenden Markt oder das betreffende Entwicklungsland von gegenseitigem Nutzen wäre, da mit ihm dort ein Mehrwert geschaffen würde, bewertet und die Projekte, die alle Kriterien des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllen, im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. Diese Projekte sollten daher gemäß der genannten Verordnung als strategische Projekte anerkannt werden.