Art. 1 32025D1191
Die staatliche Finanzierung, die Rumänien dem Flughafenbetreiber des Flughafens Târgu Mureș für die Zeiträume 2007-2009, 2011-2014 und 2014-2019 gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2007-2009 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2011-2014 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2011 ist auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Die staatliche Finanzierung im Zeitraum 2014-2019 auf der Grundlage der DAWI-Betrauung von 2014 wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Diese Beihilfe ist nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die von Rumänien 2011 für die Bodenabfertigungsinfrastruktur am Flughafen Târgu Mureș gewährte staatliche Finanzierung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und wurde von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Die vom 21. März 2013 bis zum 16. Februar 2019 am Flughafen Târgu Mureș geltenden Flughafenentgelte stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.