Art. 2 32019D0293
Die folgenden Darlehen zugunsten von CE Hunedoara und die unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge sind als von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährte (bzw. im Falle von Buchstabe d nicht zurückgezahlte) Beihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind:
das Darlehen der Banca Comercială Română, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BCR-Darlehen) — 83485450 RON;
das Darlehen der Banca Română de Dezvoltare, das vom Ministerium für öffentliche Finanzen aufgenommen und CE Hunedoara im Rahmen einer nachgeordneten Darlehensvereinbarung zur Verfügung gestellt wurde (BRD-Darlehen) — 68371170 RON;
das Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe, deren Rückzahlung mit dem Beschluss über die unvereinbare Beihilfe angeordnet wurde (Darlehen zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe) — 34785015 RON;
das nach Maßgabe des Rettungsbeihilfebeschlusses gewährte, als Rettungsbeihilfe anzusehende Darlehen und die entsprechenden Zinsen (Rettungsbeihilfedarlehen), von dem ein Betrag von 98476900 RON tatsächlich ausgezahlt und nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung zurückgezahlt wurde.