Erwägungsgrund 1 32025D1236
Gemäß Nummer 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Militärausschuss“) bei Abwesenheit durch den ständigen Stellvertretenden Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Stellvertretender Vorsitzender“) vertreten, falls die Schaffung dieses Amtes und dessen Besetzung beschlossen wird.