Erwägungsgrund 6 32025D1259
Dieser Beschluss, in dem der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt festgelegt ist, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, soweit sie gemeinsame Regeln des Unionsrechts berühren oder deren Tragweite verändern können. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln des Unionsrechts berührt oder deren Anwendungsbereich verändert —