Art. 6 32025D1270
Die Republik Estland übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a)
den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist,
b)
die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses und
c)
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.