Art. 7 32019D0700
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Bewertung für jedes Unternehmen in Gibraltar, das in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2013 passive Zinserträge erzielt hat, ob diese Erträge nach der Ort des Darlehens -Regel (englisch situs of the loan rule ) als in Gibraltar erzieltes oder bezogenes Einkommen anzusehen sind;
Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen Beihilfen erhalten haben, sowie die folgenden Informationen für jeden Empfänger und für jedes relevante Steuerjahr:
folgende Informationen für jedes der fünf Unternehmen in Gibraltar, das auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Steuervorbescheide eine Beihilfe erhalten hat, und für jedes relevante Steuerjahr:
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Empfänger (für alle Steuerjahre, auf die sich die Rückforderung erstreckt) zurückzufordern ist;
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 5 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich der Kommission Informationen über die nationalen Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.