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Das geplante Zusatzabkommen sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Der Schutz der nationalen Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten —
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr…
Diese Richtlinie sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen…
In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Richtlinie nicht das Recht der…
Durch diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.