Erwägungsgrund 1 32025D1295
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“ oder „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt worden war.