Beschluss (EU) 2025/1296 des Rates vom 16. Juni 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits
Da das Abkommen vor seinem Inkrafttreten nach der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten angewandt werden muss, sollten Teile des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 4 32025D1296
Erwägungsgrund 4 32025D1296Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen