Erwägungsgrund 2 32025D1300
Nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens vorzulegen.
Nach Artikel 519 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der mit dem Abkommen eingesetzte Partnerschaftsrat Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen von Teil Zwei des Abkommens vorzulegen.