ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE Q DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGERICHTETEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI vom … in Bezug auf die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 gewährt
Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt werden.
Erwägungsgrund 2 32025D1301
Erwägungsgrund 2 32025D1301Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen