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Gemäß Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 zu verlängern.
Gemäß Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, die Geltungsdauer des…
Nach Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026…
Im Interesse der Rechtssicherheit und rechtlichen Vorhersehbarkeit ist es daher angezeigt, einen Beschluss zur Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens…
Daher ist es angezeigt, einen Beschluss über die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 anzunehmen —
Gemäß Artikel 331 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die Geltungsdauer des Titels VIII am 30. Juni 2026.
Gemäß Artikel 331 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII dieses Abkommens (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.