Erwägungsgrund 3 32025D1314
Nach Artikel XVI des CITES kann jede Vertragspartei dem Sekretariat des CITES eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. Diese Liste ist in Anhang III des CITES aufzunehmen.