Erwägungsgrund 14 32025D1407
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Bulgarien Folgendes festzustellen: die durchschnittliche Inflationsrate in Bulgarien im Zwölfmonatszeitraum bis April 2025 lag bei 2,7 %, und damit unter dem Referenzwert, und eine Überprüfung einer breiten Palette von Indikatoren lässt keine Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Preisstabilität aufkommen; Bulgarien ist nicht Gegenstand eines Beschlusses des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits; Bulgarien ist seit dem 10. Juli 2020 Mitglied des WKM II; im zweijährigen Bewertungszeitraum war der Wechselkurs des Lew (BGN) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und Bulgarien hat den bilateralen Leitkurs seiner Währung gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet. Schließlich lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2025 der langfristige Zinssatz in Bulgarien bei durchschnittlich 3,9 % und damit deutlich unter dem Referenzwert.