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Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des ESZB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Bulgariens mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind.
Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen,…
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und…
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und…
Am 13. Dezember 2018 und 6. Februar 2020 erließ die Republik Bulgarien einschlägige nationale Rechtsvorschriften, die sowohl gewährleisten, dass die BNB…
Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung…
Auf der Grundlage der von der Republik Bulgarien übermittelten Informationen kommt die EZB zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.