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Die EFTA-Staaten sollten sich im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise von Drittländern gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an der Politik der Union orientieren. Dementsprechend sollten sie von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise nur dann anerkennen, wenn die Union mit diesem Drittland ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat und die in dem genannten Artikel festgelegten Kriterien erfüllt sind. Artikel 19 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde daher entsprechend angepasst.
die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und…
Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der…
Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im…
In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der…
Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern,…
Bei der Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen auf der Grundlage dieser Verordnung könnte es erforderlich sein, den Zulassungen/Zeugnissen oder sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.