Erwägungsgrund 2 32025D1436
Nach Anhang XII des Übereinkommens wird für die Währung jedes Teilnehmers des Übereinkommens ein kommerzieller Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, im Folgenden „CIRR“) festgelegt. Ein CIRR ist ein fester Mindestzinssatz im Rahmen von staatlich unterstützten Exportfinanzierungsverträgen und ergibt sich aus einem Basiszinssatz und einer Spanne.