Erwägungsgrund 3 32025D1432
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung gelten. Die Ausnahme sollte streng befristet sein und nur gelten, bis die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.